BFH, Beschluss vom 07.05.2014 – IX B 146/13
Aus dem Leitsatz
NV: Rechtsfragen zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) sind nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung entscheidend auf die vom FG als Tatsacheninstanz zu würdigenden und damit regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls ankommt.
Leitsatz
NV: Rechtsfragen zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) sind nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung entscheidend auf die vom FG als Tatsacheninstanz zu würdigenden und damit regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls ankommt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. Oktober 2013, Az: 15 K 2429/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
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