BFH, Beschluss vom 16.10.2020 – IX B 126/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft.
Leitsatz
- NV: Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft.
- NV: Sind Schuldzinsen auf Gesellschaftsebene nicht abziehbar, weil das Darlehen nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst war, führt die Bruchteilsbetrachtung nicht dazu, dass der Aufwand im Sonderbereich anteilig abziehbar ist.
- NV: Nimmt die Zielgesellschaft ein Darlehen auf, um Gewinnrücklagen an die Erwerber ausschütten zu können, damit diese ihre für den Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen zurückführen können, liegt eine Umschuldung nicht vor, wenn die Erwerber jede persönliche Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen vermeiden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2019 - 8 K 3192/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 22. November 2019, Az: 8 K 3192/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 AOZurechnung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
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