9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.12.2010 – IX B 107/10

Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Inhalt eines Sitzungsprotokolls - maßgebliche ortsübliche Miete

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verletzt die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung dadurch, dass es nicht von sich aus einem Beweisangebot eines Beteiligten nachgeht.

Leitsatz

  1. NV: Das FG verletzt die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung dadurch, dass es nicht von sich aus einem Beweisangebot eines Beteiligten nachgeht.
  2. NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten (§ 160 Abs. 2, § 165 Satz 1 ZPO). Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07).
  3. Die maßgebliche ortsübliche Miete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel, wobei jeder der Mietwerte -nicht nur der Mittelwert- als ortsüblich anzusehen ist, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 21. Mai 2010, Az: 8 K 680/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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