4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.10.2012 – IV S 17/12
Streitwertbeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren bei Erledigung der Hauptsache
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist .
Leitsatz
- NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist .
- NV: Die Höhe des Streitwerts in einem Revisionsverfahren gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes Urteil ist ausnahmsweise nicht nur nach dem Kosteninteresse zu bestimmen, wenn das Klage- und das Revisionsbegehren auf die Änderung einer das Kosteninteresse übersteigende Steuerfestsetzung gerichtet sind .
- NV: Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
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