BFH, Beschluss vom 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113/85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413).
Leitsatz
- NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113/85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413).
- NV: Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Gericht, das das zu berichtigende Urteil erlassen hat. Ist ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittelgericht neben, aber nicht statt des FG für die Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz zuständig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Verfahren VIII B 130/14 und VIII B 17/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 1. September 2014 15 K 2982/11 und vom 3. Dezember 2014 15 K 2982/11 aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 1. September 2014, Az: 15 K 2982/11, Beschluss; vorgehend FG München, 3. Dezember 2014, Az: 15 K 2982/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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