4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.02.2012 – IV S 1/12
Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige Beschwerde verworfen wird
Aus dem Leitsatz
1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.
Leitsatz
- NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.
- NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung.
- NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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