4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.02.2012 – IV S 1/12

Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige Beschwerde verworfen wird

Aus dem Leitsatz

1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.

Leitsatz

  1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.
  2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung.
  3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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