BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – XI B 140/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.
Leitsatz
- NV: Eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.
- NV: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des AdV-Verfahrens nicht statthaft.
- NV: Eine außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft.
- NV: Eine Umdeutung des von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung, in einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des FG-Beschlusses über die AdV oder in eine subsidiäre Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5. Dezember 2013, Az: 3 V 1882/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 128 Abs. 3 S. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 44 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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