BFH, Urteil vom 18.03.2010 – IV R 88/06
Aus dem Leitsatz
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Leitsatz
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Brandenburg, 8. Juni 2006, Az: 6 K 2841/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 3 KStGAbgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 11 GmbHGRechtszustand vor der Eintragung
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 1 KStG
- BFH I R 20/23 vom 15.07.2026amtlichKörperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler TrägerschaftEine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im…
- BFH IV R 21/23 vom 21.05.2026amtlichÜbertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaAStille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten…
- BFH VIII R 25/21 vom 01.10.2024amtlichZur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers…
- BFH V R 50/20 vom 18.04.2024amtlich(Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG) - Einnahmeerzielungsabsicht1. An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei…
- BFH I R 23/23 (I R 33/17), I R 23/23, I R 33/17 vom 11.10.2023amtlichUnionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 20041. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds…
- BFH IX R 19/21 vom 26.09.2023amtlich§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile1. Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 des Genossenschaftsgesetzes ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Wissensfrage · eigene Seite
In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Zwei Mandanten wollen eine GmbH gründen. Was müssen sie beachten, und wer haftet, wenn sie schon vor der Eintragung Verträge abschließen?
- Gesellschaftsvertrag in notarieller Form (§ 2 GmbHG); Mindeststammkapital 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
- Anmeldung zum Handelsregister erst, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens 12.500 € eingezahlt sind; Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 7 Abs. 2, 3 GmbHG).
- Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG); wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG); daneben Vorbelastungs- bzw. Verlustdeckungshaftung der Gründer.
- Alternative: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit geringerem Stammkapital, Volleinzahlung der Bareinlage und Pflicht zur Rücklagenbildung von einem Viertel des Jahresüberschusses (§ 5a GmbHG).
Typische Nachfrage: Was versteht man unter einer verdeckten Sacheinlage, und welche Folgen hat sie? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche