BFH, Urteil vom 14.09.2017 – IV R 51/14
Aus dem Leitsatz
Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Leitsatz
Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2014 3 K 180/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24. September 2014, Az: 3 K 180/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 S. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 163 S. 2 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 184 Abs. 2 S. 2 AOFestsetzung von Steuermessbeträgen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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