BFH, Urteil vom 02.02.2017 – IV R 48/13
Aus dem Leitsatz
NV: Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.
Leitsatz
NV: Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 6 K 2133/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. November 2013, Az: 6 K 2133/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15a Abs. 1 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 15a Abs. 1a EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 52 Abs. 33 S. 6 EStGAnwendungsvorschriften
- § 15a Abs. 4 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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