4. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.09.2010 – IV R 43/08

Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist ggf. ein Buchwert von dem pauschalen Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten, der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns abzuziehen ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: Für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist ggf. ein Buchwert von dem pauschalen Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten, der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns abzuziehen ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  2. NV: Der abgespaltene Buchwert der Zuckerrübenlieferrechte unterliegt nicht der AfA .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juni 2007, Az: 15 K 377/04, Urteil; vorgehend BFH, 15. April 2004, Az: IV R 51/02, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Mai 2001, Az: 15 K 703/96, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 7 Abs. 1 S. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • § 7 Abs. 1 S. 2 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • § 55 Abs. 1 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • § 55 Abs. 5 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • § 55 Abs. 6 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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