BFH, Urteil vom 19.07.2011 – IV R 40/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts (hier Seeschiff) aus dem Betriebsvermögen gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn .
Leitsatz
- NV: Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts (hier Seeschiff) aus dem Betriebsvermögen gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn .
- NV: Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsaufgabe (Liquidation der Gesellschaft) veräußert worden und deshalb aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 25. Juni 2008, Az: 1 K 50018/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 16 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 5a Abs. 4 S. 1 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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