BFH, Urteil vom 09.02.2011 – IV R 37/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für den Veranlagungszeitraum 2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Tarifbegünstigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG auch dann ausscheidet, wenn dieser Anspruch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand entsteht .
Leitsatz
- NV: Für den Veranlagungszeitraum 2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Tarifbegünstigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG auch dann ausscheidet, wenn dieser Anspruch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand entsteht .
- NV: Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) ist verfassungsgemäß .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. April 2008, Az: 6 K 2736/05 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 24 Nr. 1 Buchst. c EStGGemeinsame Vorschriften
- § 34 Abs. 1 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 34 Abs. 3 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 35 Abs. 3 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35 Abs. 2 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
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Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?
GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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