4. SenatNV

BFH, Urteil vom 01.07.2010 – IV R 34/07

Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid - Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn bei Veräußerungsgeschäften - Auslegung der Klageschrift durch den BFH - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit anderer Zweckbestimmung - Verwertungsverbot bei Nichtigkeit der Prüfungsanordnung - Veräußerung von Anlagevermögen bei Betriebsaufgabe unter Umständen auch laufender Gewinn - Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft - Berücksichtigung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft bei den Gesellschaftern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein festgestellter Veräußerungsgewinn umfasst neben der Feststellung seiner Höhe die selbständige Feststellung, dass ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde.

Leitsatz

  1. NV: Ein festgestellter Veräußerungsgewinn umfasst neben der Feststellung seiner Höhe die selbständige Feststellung, dass ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde.
  2. NV: Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind nur dann dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Wirtschaftsgüter in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veräußert werden. Daran fehlt es, wenn die Veräußerung - ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe - auf dem Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. November 2005, Az: 2 K 2853/03, Urteil

Zitierte Normen

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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