BFH, Beschluss vom 17.10.2013 – IV R 25/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens sind die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen.
Leitsatz
- NV: Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens sind die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen.
- NV: Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, ungeachtet des Umstandes, dass sie zum Verfahren beigeladen worden sind.
- NV: Die Klagebefugnis eines Gesellschafters nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO vermittelt nur ein beschränktes Klagerecht hinsichtlich der Feststellungen, die den Gesellschafter in seinen eigenen Rechten gemäß § 40 Abs. 2 FGO betreffen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. April 2010, Az: 3 K 299/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 105 Abs. 3 HGBBegriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- § 161 Abs. 2 HGBKommanditgesellschaft
- § 738 Abs. 1 S. 1 BGBAnmeldung des Erlöschens
- § 86 ZPO
- § 239 ZPO
- § 246 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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