4. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.12.2022 – IV R 22/19

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid nach Vollbeendigung der Personengesellschaft
ECLI: DE:BFH:2022:U.061222.IVR22.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren…

Leitsatz

  1. NV: Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO).
  2. NV: Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.
  3. NV: Die Rechtsprechung, dass es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft zu keiner Vollbeendigung kommt, ist auf die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar.
  4. NV: Das FA hat nicht i.S. von § 137 Satz 2 FGO die Kosten des Verfahrens verschuldet, wenn es seine Einspruchsentscheidung an den Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Komplementärs einer vollbeendeten Personengesellschaft richtet, dieser aber ausdrücklich als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft selbst klagt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 - 15 K 690/16 F wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 29. Mai 2019, Az: 15 K 690/16 F, Urteil

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