BFH, Urteil vom 29.03.2012 – IV R 18/08
Aus dem Leitsatz
NV: Wollen Verfahrensbeteiligte den zwischen ihnen tatsächlich verwirklichten Sachverhalt (hier: bezogen auf überhöhte Gewinnzuweisungen) zunächst gelten lassen, nimmt ein Beteiligter davon später aber durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten faktisch Abstand, wirkt dieses faktische Abstandnehmen vom Eintretenlassen bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des…
Leitsatz
NV: Wollen Verfahrensbeteiligte den zwischen ihnen tatsächlich verwirklichten Sachverhalt (hier: bezogen auf überhöhte Gewinnzuweisungen) zunächst gelten lassen, nimmt ein Beteiligter davon später aber durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten faktisch Abstand, wirkt dieses faktische Abstandnehmen vom Eintretenlassen bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 4. April 2008, Az: 18 K 3366/07 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 41 Abs. 1 S. 1 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 894 S. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken? - 2Klausurfrage · eigene Seite
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
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Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
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- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
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