§ 177 HGB
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 177 HGB
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 16.05.2013, IV R 15/10BStBl/amtlich
1. Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines…
- BFH, Urteil vom 29.03.2012, IV R 18/08NV
NV: Wollen Verfahrensbeteiligte den zwischen ihnen tatsächlich verwirklichten Sachverhalt (hier: bezogen auf überhöhte Gewinnzuweisungen) zunächst gelten lassen, nimmt ein Beteiligter davon später aber durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten faktisch…
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