BFH, Urteil vom 20.08.2015 – IV R 12/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem verfassten Anträge gebunden .
Leitsatz
- NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem verfassten Anträge gebunden .
- NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere Feststellungen enthalten, die selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können .
- NV: Ein Sonderbetriebsgewinn ist nur dann als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage festgestellt worden, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid dazu einen ausdrücklichen Regelungsausspruch enthält. Der Verweis auf eine Anlage, in der im Rahmen der Berechnung des Gesamthandsgewinns ein Sonderbetriebsgewinn in Abzug gebracht wird, genügt diesen Anforderungen nicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 2012 8 K 1089/09 aufgehoben. Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juli 2012 wird dahin geändert, dass der Gewinn aus Gesamthandsbilanz in Höhe von ... € festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 84,4 % und die Kläger zu 15,6 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Januar 2012, Az: 8 K 1089/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
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Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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