BFH, Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 56/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit dem Vorbringen, aus welchen Gründen des Vertrauensschutzes seien auch für die Jahre 2004 bis 2006 vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen bzw. in Abzug zu bringen, weil nach Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht…
Leitsatz
- NV: Mit dem Vorbringen, aus welchen Gründen des Vertrauensschutzes seien auch für die Jahre 2004 bis 2006 vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen bzw. in Abzug zu bringen, weil nach Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht genügt habe, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.
- NV: Bereits vor Wirksamwerden der genannten Richtlinien-Regelung und vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22. November 1994 VIII R 44/92 (BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900) war höchstrichterlich geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht auch bei einer GmbH und Co. KG erst mit dem Ingangsetzen des Gewerbebetriebs beginnt (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433; vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2010, Az: 5 K 1712/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 GewStGSteuergegenstand
- § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
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Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
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Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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