4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 56/10

Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit Ingangsetzen des Gewerbebetriebs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, aus welchen Gründen des Vertrauensschutzes seien auch für die Jahre 2004 bis 2006 vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen bzw. in Abzug zu bringen, weil nach Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht…

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Vorbringen, aus welchen Gründen des Vertrauensschutzes seien auch für die Jahre 2004 bis 2006 vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen bzw. in Abzug zu bringen, weil nach Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht genügt habe, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.
  2. NV: Bereits vor Wirksamwerden der genannten Richtlinien-Regelung und vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22. November 1994 VIII R 44/92 (BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900) war höchstrichterlich geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht auch bei einer GmbH und Co. KG erst mit dem Ingangsetzen des Gewerbebetriebs beginnt (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433; vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2010, Az: 5 K 1712/08, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?

    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
    Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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