4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.03.2023 – IV B 31/22

Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar - notwendige Beiladung bei fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO ausgeschlossen
ECLI: DE:BFH:2023:B.230323.IVB31.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG enthaltenen Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

Leitsatz

  1. NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG enthaltenen Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
  2. NV: Eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist ausgeschlossen, wenn dem Gesellschafter, der zum Kreis der Klagebefugten i.S. des § 48 FGO gehört, die eigene Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2022 - 8 K 353/16 aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. April 2022, Az: 8 K 353/16, Beschluss

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