BFH, Beschluss vom 11.08.2010 – IV B 17/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Veräußerung des Flugzeugs einer jedenfalls gewerblich geprägten Personengesellschaft führt, wenn sie Teil einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit ist (einheitliches Geschäftskonzept in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf), zu einem laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn, ungeachtet dessen, dass das Flugzeug in der Zeit seiner…
Leitsatz
- NV: Die Veräußerung des Flugzeugs einer jedenfalls gewerblich geprägten Personengesellschaft führt, wenn sie Teil einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit ist (einheitliches Geschäftskonzept in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf), zu einem laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn, ungeachtet dessen, dass das Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist. Auch steht es der Annahme eines einheitlichen Geschäftskonzepts nicht entgegen, das der Flugzeugverkauf bei Ende des Leasingvertrages nicht "fest vereinbart" worden ist .
- NV: Die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO steht - mangels Änderung der Rechtsprechung - einer solchen Würdigung nicht entgegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Januar 2010, Az: 5 V 2478/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung? - 2Klausurfrage · eigene Seite
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
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