4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.09.2010 – IV B 15/10

Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren - Nachtragsliquidator ist Vertreter - Beiladung einer GmbH trotz Löschung - außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die…

Leitsatz

  1. NV: Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden.
  2. NV: Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, gegen die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns, ist der Treuhänder beizuladen.
  3. NV: Der Nachtragsliquidator einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter.
  4. NV: Der Beiladung einer GmbH im finanzgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist.
  5. NV: Die in einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren des Beigeladenen gegen die Beiladung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat grundsätzlich der Beklagte zu tragen, wenn der Beklagte die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Januar 2010, Az: 5 K 195/06, Beschluss

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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