4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV B 128/15

Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Beschluss, in welchem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

Leitsatz

NV: Ein Beschluss, in welchem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 23. November 2015 2 K 403/15 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. November 2015, Az: 2 K 403/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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