3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.01.2013 – III S 38/11

In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG über das ggf. an einen anderen Berechtigten ausgezahlte Kindergeld - Weigerung der Vorlage der Kindergeldakte des anderen Berechtigten durch die für diesen zuständige Familienkasse gegenüber dem FG - Vorlage der den Rechtsstreit betreffenden Akten durch die beklagte Behörde - Kindergeldverfahren unterliegt dem Schutz des Steuergeheimnisses

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der BFH als das im In-camera-Verfahren entscheidende Gericht ist ausnahmsweise nicht an die Rechtsauffassung des FG als Gericht der Hauptsache hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit einer angeforderten Verwaltungsakte gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist.

Leitsatz

  1. NV: Der BFH als das im In-camera-Verfahren entscheidende Gericht ist ausnahmsweise nicht an die Rechtsauffassung des FG als Gericht der Hauptsache hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit einer angeforderten Verwaltungsakte gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist.
  2. NV: Das In-camera-Verfahren dient nicht dazu, die im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsfrage zu klären.
  3. NV: Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG hängt nicht davon ab, ob für das Streitjahr überhaupt Kindergeld ausgezahlt wurde.
  4. NV: Bei dem In-camera-Verfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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