3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.08.2011 – III S 11/11

Fristbeginn für die Erhebung einer Anhörungsrüge - Keine Aussetzung des Verfahrens bei unzulässigem Rechtsbehelf

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Rügeführers .

Leitsatz

  1. NV: Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Rügeführers .
  2. NV: Eine Aussetzung nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn dem Gericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 30. Dezember 2010, Az: III B 172/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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