BFH, Urteil vom 24.05.2012 – III R 95/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Festsetzung einer Investitionszulage für begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 (Mietwohnungsneubauten) setzt voraus, dass für die betreffenden Mietwohnungsneubauten ein Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr gestellt wird, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind .
Leitsatz
- NV: Die Festsetzung einer Investitionszulage für begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 (Mietwohnungsneubauten) setzt voraus, dass für die betreffenden Mietwohnungsneubauten ein Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr gestellt wird, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind .
- NV: Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 ist ein Grundlagenbescheid. Sie ist für das Finanzamt bindend, soweit sie das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 genannten außersteuerrechtlichen Voraussetzungen beurteilt .
- NV: Eine solche Bescheinigung führt nicht dazu, dass die für die Antragstellung geltende regelmäßige Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt wird. Das Antragserfordernis ist eine eigenständige formelle Voraussetzung, die für die Einleitung des Verfahrens unabdingbar ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. Mai 2007, Az: 13 K 1095/02, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 5 S. 2 InvZulG
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG
- § 3 Abs. 2 InvZulG
- § 3 Abs. 3 InvZulG
- § 5 InvZulG
- § 6 Abs. 1 S. 1 InvZulG
- § 6 Abs. 2 InvZulG
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 89 AOBeratung, Auskunft
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 126 Abs. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 126 Abs. 3 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 3 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Festsetzungsverjährung§ 47 AO, § 170 AO, § 171 AOSehr häufig geprüft
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 110 AORegelmäßig geprüft
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 110 AOSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AO, § 182 AORegelmäßig geprüft
- Finanzgerichtliches Verfahren§ 44 FGORegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 38 AO
- BFH I R 41/22 vom 19.11.2025amtlich"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung1. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)…
- BFH II R 15/22 vom 30.10.2024amtlichTeilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2024 II R 18/22 - Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der…
- BFH II R 18/22 vom 30.10.2024amtlichSteuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der…
- BFH X R 20/21 vom 28.11.2023amtlichBeginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit ErbschaftsteuerDer Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 des Erbschaftsteuergesetzes), regelmäßig…
- BFH VIII R 16/22 vom 07.11.2023amtlichRückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3…
- BFH VIII R 7/21 vom 07.11.2023amtlichRückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?
- Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
- Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
- Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
- Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
- 5Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche