3. SenatNV
BFH, Urteil vom 15.03.2012 – III R 87/03
Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin, wenn sich im Revisionsverfahren Hinweise auf eine türkische Staatsangehörigkeit ergeben
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Kindesmutter aus dem Libanon, der die Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde und die nicht in den Arbeitsmarkt integriert war, hat keinen Anspruch auf Kindergeld .
Leitsatz
- NV: Eine Kindesmutter aus dem Libanon, der die Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde und die nicht in den Arbeitsmarkt integriert war, hat keinen Anspruch auf Kindergeld .
- NV: Werden nach der Wiederaufnahme des ruhenden Revisionsverfahrens Unterlagen vorgelegt, die für eine türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin sprechen - so dass ein Kindergeldanspruch aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit gegeben wäre -, so verhilft das der Revision nicht zum Erfolg, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin die Tochter aus dem Libanon eingereister Kurden ist und ihre Staatsangehörigkeit von ihr selbst und in einem deutschen Reisedokument als libanesisch bezeichnet wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Mai 2003, Az: 4 K 172/02, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
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