3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 72/08

Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Titel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen…

Leitsatz

  1. NV: Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Titel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (Festhalten an den Senatsurteilen vom 15.3.2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234, BStBl II 2009, 905 sowie vom 22.11.2001 III R 54/02, BFH/NV 2008, 457, BStBl II 2009, 913). An dieser Einschätzung hat sich trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6 /08 R sowie B 10 EG 7 /08 R, die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, nichts geändert .
  2. NV: Der Umstand, dass von Sozialleistungen lebende Ausländer, die von der Altfallregelung des § 104a AufenthG profitieren, kindergeldberechtigt sind, führt wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen bzw. wegen der Möglichkeit der Erstattung oder der Abzweigung nicht zu einer Benachteiligung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel, der keinen Anspruch auf Kindergeld begründet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. August 2008, Az: 7 K 2922/06 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 25 Abs. 3 AufenthG
  • § 104a AufenthG
  • § 10 Abs. 1 BEEG
  • § 1 Abs. 6 BErzGG
  • § 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG
  • § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 74 Abs. 1 S. 4 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 100 Abs. 1 GG
  • § 11 Abs. 1 S. 3 SGB 2
  • § 104 SGB 10
  • § 82 Abs. 1 S. 2 SGB 12

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