3. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.03.2016 – III R 66/13

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.3.2016 III R 62/12 - Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Großelternteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dier Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Großelternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Großelternteils verdrängt werden.

Leitsatz

  1. NV: Dier Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Großelternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Großelternteils verdrängt werden.
  2. NV: Unterhält der in Deutschland wohnhafte Elternteil nicht zugleich auch einen gemeinsamen Haushalt mit dem Großelternteil im anderen EU-Mitgliedstaat, folgt aus der Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, dass auch im Inland kein gemeinsamer Haushalt des Eltern- und Großelternteils, sondern ein eigenständiger Haushalt des Großelternteils unterstellt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. März 2013 14 K 11/12 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 5. März 2013, Az: 14 K 11/12 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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