3. SenatNV

BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 65/13

Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden…

Leitsatz

  1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (EuGH Urteil vom 22. Oktober 2015 C 378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501). Kann wegen der --nicht nur räumlichen-- Trennung der Eltern nicht fingiert werden, dass diese in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, DStR 2016, 1319).
  2. NV: In einem derartigen Fall steht der Kindergeldanspruch auch dann nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zu, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Januar 2013 2 K 1254/12 (Kg) im Kostenpunkt ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Januar 2013, Az: 2 K 1245/12 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i EGV 883/2004
  • Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004
  • Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004
  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004
  • Art. 11 Abs. 3 Buchst. e EGV 883/2004
  • Art. 67 EGV 883/2004
  • Art. 60 Abs. 1 EGV 987/2007

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