3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 29.09.2016 – III R 62/13
Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
ECLI: DE:BFH:2016:B.290916.IIIR62.13.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
Leitsatz
- Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
- Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Mai 2013 7 K 114/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2013, Az: 7 K 114/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 32a Abs. 1 EStGEinkommensteuertarif
- § 32a Abs. 5 EStGEinkommensteuertarif
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 33 Abs. 3 EStGAußergewöhnliche Belastungen
Weitere Entscheidungen zu § 25 EStG
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