3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.03.2016 – III R 62/12

Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großelternteils - fiktive Übertragung der Wohnsituation ins Inland - gemeinsamer Haushalt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG

Aus dem Leitsatz

1. Der im anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem…

Leitsatz

  1. Der im anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist.
  2. Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.
  3. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 5 (oder Satz 2) EStG setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Tatfrage und vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. April 2012 1 K 238/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. April 2012, Az: 1 K 238/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • § 64 Abs. 2 S. 5 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i EGV 883/2004
  • Art. 1 Buchst. i Nr. 2 EGV 883/2004
  • Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004
  • Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004
  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004
  • Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004
  • Art. 11 Abs. 3 Buchst. e EGV 883/2004
  • Art. 67 EGV 883/2004
  • Art. 90 Abs. 1 EGV 883/2004
  • Art. 91 S. 2 EGV 883/2004
  • Art. 60 Abs. 1 EGV 987/2009
  • Art. 96 Abs. 1 EGV 987/2009
  • Art. 97 EGV 987/2009

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