3. SenatNV
BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 56/08
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Wohnort einer Person bestimmt sich im Rahmen der VO Nr. 1408/71 danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Leitsatz
- NV: Der Wohnort einer Person bestimmt sich im Rahmen der VO Nr. 1408/71 danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.
- NV: § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt nicht, dass der Empfänger der dort genannten Leistungen oder Zahlungen derjenige sein muss oder die Ansprüche demjenigen zustehen müssen, der ansonsten nach den §§ 62, 63 EStG kindergeldberechtigt wäre. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen für das betreffende Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, wer der Empfänger der Leistung ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. März 2008, Az: 2 K 2158/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- §§ 62ff EStG
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 1 Buchst. h EWGV
- Art. 2 Abs. 1 EWGV
- Art. 13 Abs. 2 Buchst. a EWGV
- Art. 13 Abs. 2 Buchst. b EWGV
- Art. 13 Abs. 2 Buchst. f EWGV
- Art. 76 EWGV
- Art. 10 EWGV 574/72
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