3. SenatNV
BFH, Urteil vom 25.09.2014 – III R 54/11
Kindergeldanspruch einer im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen, deren Kinder beim Ehemann in Polen leben - Untätigkeitssprungklage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht durch Art. 13ff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen (std. Rspr.) .
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht durch Art. 13ff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen (std. Rspr.) .
- NV: Ob für ein Kind im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, hat das FG selbst zu entscheiden. Dazu hat es das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Der Kindergeldberechtigte braucht weder die einschlägigen Regelungen des ausländischen Rechts im Einzelnen darzulegen noch im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen, um eine Entscheidung der dortigen Behörde herbeizuführen .
- NV: Hat die Familienkasse über den Kindergeldanspruch für eines von mehreren Kindern ausdrücklich nicht entschieden, so ist eine diesbezügliche Verpflichtungsklage unzulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2011, Az: 15 K 88/09 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
- Art. 13ff EWGV
- Art. 13 EWGV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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