BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 50/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt .
Leitsatz
- NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt .
- NV: Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. August 2012 10 K 2183/11 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 25. August 2012, Az: 10 K 2183/11 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 EStGKinder
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004
- Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004
- Art. 11 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004
- Art. 67 EGV 883/2004
- Art. 60 Abs. 1 EGV 987/2009
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