3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.12.2013 – III R 50/11

Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

Aus dem Leitsatz

NV: Die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Polens kann ausreichen, um den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 zu eröffnen und --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- einen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld zu begründen.

Leitsatz

NV: Die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Polens kann ausreichen, um den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 zu eröffnen und --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- einen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld zu begründen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2011, Az: 15 K 1821/08 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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