3. SenatNV
BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 41/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S.d. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ist jede Person, die im Rahmen eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die dort angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist .
Leitsatz
- NV: Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S.d. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ist jede Person, die im Rahmen eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die dort angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist .
- NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind .
- NV: Dass die Person die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in Bezug auf ihre in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt, bedeutet nicht, dass sie dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung nicht unterfällt, denn dieser kann aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats eröffnet sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 15. November 2007, Az: 14 K 2642/07 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- §§ 62ff EStG
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 2 Abs. 1 EWGV
- Art. 13 EWGV
- Art. 76 EWGV
- Art. 10 EWGV 574/72
- Art. 13ff EWGV
- Art. 1 Buchst. u EWGV
- Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV
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