BFH, Urteil vom 20.04.2023 – III R 4/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch…
Leitsatz
- NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).
- NV: Wenn in diesem Falle die Kinder im anderen Mitgliedstaat wohnen, ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004).
- NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.02.2019 - 2 K 975/17 (Kg) aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2019, Az: 2 K 975/17 (Kg), Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. November 2025, Az: 2 K 975/17 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
- Art. 68 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004
- Art. 68 Abs. 2 S. 3 EGV 883/2004
- Art. 68 Abs. 3 EGV 883/2004
- Art. 59 EGV 987/2009
- Art. 60 EGV 987/2009
- § 8 AOWohnsitz
- § 9 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- Art. 12 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 1 Buchst. j EGV 883/2004
Weitere Entscheidungen zu § 62 EStG
- BFH III R 27/24 vom 13.08.2026amtlichKindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des…
- BFH III R 37/23 vom 09.07.2026amtlichBerechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen1. Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu…
- BFH III R 16/23 vom 25.06.2026amtlichKein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips…
- BFH III R 32/24 vom 22.04.2026amtlichAusschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit…
- BFH III R 21/23 vom 05.02.2026amtlichErlass einer Kindergeldrückforderung und Weiterleitungseinwand1. Das in Abschnitt V 37 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (BStBl I 2021, 1599) --DA-KG 2021-- vorgesehene sogenannte…
- BFH III R 7/23 vom 15.01.2026amtlichKein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche