BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 4/12
Aus dem Leitsatz
NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt des geschiedenen Elternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden…
Leitsatz
NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt des geschiedenen Elternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. April 2016 III R 68/13) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2011 16 K 291/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Dezember 2011, Az: 16 K 291/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 EStGKinder
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 2 S. 2 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 3 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- Art. 67 EGV 883/2004
- Art. 60 Abs. 1 S. 2 EGV 987/2009
- Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i EGV 883/2004
- Art. 1 Buchst. i Nr. 2 EGV 883/2004
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