3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.03.2020 – III R 32/19

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18; im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2020 - III R 31/19 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung
ECLI: DE:BFH:2020:U.170320.IIIR32.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist…

Leitsatz

  1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).
  2. NV: Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld ab einem in der Zukunft liegenden Monat trifft keine Entscheidung mit bindender Wirkung über künftige Kindergeldansprüche.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 - 8 K 1903/18 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 7. März 2019, Az: 8 K 1903/18 Kg, Urteil

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