3. SenatNV
BFH, Urteil vom 15.07.2010 – III R 32/08
Grobes Verschulden durch Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kindergeldrecht - Rückzahlungsverpflichtung nach Aufhebung eines Kindergeldbescheides
Aus dem Leitsatz
1. NV: Verletzt ein Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er eine von der Familienkasse angeforderte Ausbildungsbescheinigung nicht vorlegt, so scheidet die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus .
Leitsatz
- NV: Verletzt ein Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er eine von der Familienkasse angeforderte Ausbildungsbescheinigung nicht vorlegt, so scheidet die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus .
- NV: Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 13. März 2008, Az: 10 K 2342/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 155 Abs. 4 AOSteuerfestsetzung
- § 137 Abs. 1 Nr. 2 AOSteuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
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