3. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.07.2010 – III R 32/08

Grobes Verschulden durch Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kindergeldrecht - Rückzahlungsverpflichtung nach Aufhebung eines Kindergeldbescheides

Aus dem Leitsatz

1. NV: Verletzt ein Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er eine von der Familienkasse angeforderte Ausbildungsbescheinigung nicht vorlegt, so scheidet die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus .

Leitsatz

  1. NV: Verletzt ein Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er eine von der Familienkasse angeforderte Ausbildungsbescheinigung nicht vorlegt, so scheidet die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus .
  2. NV: Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 13. März 2008, Az: 10 K 2342/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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