3. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.11.2018 – III R 31/17

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung
ECLI: DE:BFH:2018:U.081118.IIIR31.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat .

Leitsatz

NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. November 2017 3 K 69/17 (Kg) aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 780 € aus dem Bescheid vom 30. März 2016 zu erlassen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. November 2017, Az: 3 K 69/17 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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