BFH, Urteil vom 08.11.2018 – III R 31/17
Aus dem Leitsatz
NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat .
Leitsatz
NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. November 2017 3 K 69/17 (Kg) aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 780 € aus dem Bescheid vom 30. März 2016 zu erlassen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. November 2017, Az: 3 K 69/17 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 AOErlass
- § 11 SGB 2
- § 68 Abs. 1 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- Art. 20 Abs. 1 GG
- § 5 AOErmessen
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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