3. SenatNV

BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 3/15

Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung der im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern (im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. April 2016 III R 68/13)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern können gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind in ihrem Heimatland in ihrem Haushalt aufgenommen haben .

Leitsatz

  1. NV: Die im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern können gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind in ihrem Heimatland in ihrem Haushalt aufgenommen haben .
  2. NV: Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch Großelternteile, die ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2014 2 K 1270/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 3. Dezember 2014, Az: 2 K 1270/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004
  • Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004
  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004
  • Art. 11 Abs. 1 EGV 883/2004
  • Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004
  • Art. 67 EGV 883/2004
  • Art. 60 Abs. 1 EGV 987/2009

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