BFH, Urteil vom 05.02.2015 – III R 29/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Anwendung der §§ 62ff. EStG wird für einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften des den Arbeitnehmer entsendenden EU-Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden .
Leitsatz
NV: Die Anwendung der §§ 62ff. EStG wird für einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften des den Arbeitnehmer entsendenden EU-Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2009 10 K 1293/08 Kg insoweit aufgehoben, als es den Kindergeldanspruch für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Februar 2009, Az: 10 K 1293/08 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62ff EStG
- Art. 14 Nr. 1 Buchst. a EWGV
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
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