3. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.02.2020 – III R 26/19

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.2.2020 III R 66/18 - Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren
ECLI: DE:BFH:2020:U.190220.IIIR26.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs.3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen .

Leitsatz

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs.3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.03.2019 - 5 K 2912/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 12. März 2019, Az: 5 K 2912/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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