BFH, Urteil vom 17.08.2023 – III R 24/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.
Leitsatz
- NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.
- NV: Die unselbständige Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2020 - 2 K 683/20 aufgehoben, soweit das Finanzgericht der Klage für die Monate August 2009 bis einschließlich Dezember 2015 stattgegeben hat. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Oktober 2020, Az: 2 K 683/20, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juni 2024, Az: 2 K 683/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 AOWohnsitz
- § 9 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 169 AOFestsetzungsfrist
- §§ 169ff AO
- § 171 Abs. 7 AOAblaufhemmung
- § 176 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- § 378 AOLeichtfertige Steuerverkürzung
- § 384 AOVerfolgungsverjährung
- § 31 Abs. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- §§ 62ff EStG
- § 63 Abs. 1 S. 6 EStGKinder
- § 66 Abs. 2 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 68 Abs. 1 S. 1 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 70 Abs. 2 S. 1 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 11 Abs. 1 OWiG
- § 11 Abs. 2 OWiG
- § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG
- § 31 Abs. 3 S. 2 OWiG
- § 16 Abs. 1 StGB
- § 16 Abs. 2 StGB
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
- § 554 Abs. 1 ZPO
- § 554 Abs. 2 S. 1 ZPO
- § 88 Abs. 1 S. 1 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 32 Abs. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
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