3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.08.2023 – III R 24/21

Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur Zulässigkeit einer Anschlussrevision
ECLI: DE:BFH:2023:U.170823.IIIR24.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.

Leitsatz

  1. NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.
  2. NV: Die unselbständige Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2020 - 2 K 683/20 aufgehoben, soweit das Finanzgericht der Klage für die Monate August 2009 bis einschließlich Dezember 2015 stattgegeben hat. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Oktober 2020, Az: 2 K 683/20, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juni 2024, Az: 2 K 683/20, Urteil

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    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

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