3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.12.2013 – III R 20/12

Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat der Karibik

Aus dem Leitsatz

NV: Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier in einem Staat der Karibik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im…

Leitsatz

NV: Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier in einem Staat der Karibik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Ausland als sog. Ortskräfte ständig ansässig sind und dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 22. Februar 2011, Az: 1 K 4803/07, Urteil; nachgehend FG Köln, 16. Februar 2017, Az: 11 K 687/14, Urteil

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    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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