3. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.12.2018 – III R 2/18

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht
ECLI: DE:BFH:2018:U.111218.IIIR2.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Dezember 2017 3 K 2536/17 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 14. Dezember 2017, Az: 3 K 2536/17 Kg, Urteil

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