BFH, Beschluss vom 11.05.2022 – III R 19/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des VEA und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls begründen während des laufenden Asylverfahrens keinen Kindergeldanspruch einer später als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person.
Leitsatz
- NV: Die Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des VEA und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls begründen während des laufenden Asylverfahrens keinen Kindergeldanspruch einer später als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person.
- NV: Weder der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Unionsrecht erfordern es, Personen, denen später subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hinsichtlich der Kindergeldberechtigung während des laufenden Asylverfahrens Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzustellen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.01.2020 - 3 K 1614/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Januar 2020, Az: 3 K 1614/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. d KV/UVEuVorlAbk
- Art. 2 Abs. 1 Buchst. d KV/UVEuVorlAbk
- § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 3 Abs. 2 Buchst. c EGRL 109/2003
- Art. 3 Abs. 2 Buchst. b EGRL 50/2009
- Art. 3 Abs. 2 Buchst. g EURL 98/2011
- Art. 3 Abs. 1 GG
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